Maschinenpistolen der Marken Kalaschnikow und Scorpion, welche unter die Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes fallen, Handel zu treiben.
Auf Grundlage dieser Beschlüsse wurden die Telefonanschlüsse vom Januar bis Februar Angeklagter K. Januar bis 1. März Angeklagter W.
Verwertbarkeit ausländischer Beweise – die tschechiche Telefonüberwachung
Zu vorliegendem Strafverfahren gegen die Angeklagten hat das Landgericht die Akten der genannten beiden Ermittlungsverfahren nicht beigezogen. In der Hauptverhandlung sind lediglich die beiden Beschlüsse vom Januar verlesen und Abschriften den Verteidigerinnen der Angeklagten ausgehändigt worden.
Die Beschlüsse seien daher rechtswidrig gewesen. Die Begründung der Beschlüsse vom Auf die Frage, ob überhaupt ein Tatverdacht bestanden habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal dieser sich jedenfalls hinsichtlich des Angeklagten K.
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Im folgenden sind die Tonbandaufzeichnungen mehrerer der überwachten Telefonate in der Hauptverhandlung abgespielt worden. Die von beiden Angeklagten gegen diese Vorgehensweise des Landgerichts erhobene Verfahrensrüge ist jeweils zulässig. Die Beschlüsse vom Januar nebst Begründung werden vollständig mitgeteilt vgl.
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Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes waren die Ergebnisse der Telefonüberwachung schon deswegen nicht im einzelnen vorzutragen, weil sich diese - soweit relevant - aus den Urteilsgründen ergeben. BGHSt 31, , f. Hieran ist trotz teilweise kritischer Stimmen im Schrifttum festzuhalten s. BGHSt 42, , f.
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Dabei kann in geeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen. BGHSt 33, , Dies erfordert eine Sichtung des Aktenbestandes, wie er sich dem Ermittlungsrichter bei dessen Entscheidung bot. Dann registrieren Sie sich jetzt! Hierdurch lassen sich in dieser Online-Anwendung nicht alle Funktionalitäten nutzen. Ein Beitragt von Sabine Weidtmann-Neuer.
2. Zum Inhalt
Durch das auch im Rechtsprechungsreport bereits vor einiger Zeit vorgestellte Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom Der Autor stimmt dem zu und zeigt anhand weiterer Rechtsprechung die Grenzen bei der weiteren Verwendung von Zufallsfunden auf. Der Autor pflichtet der Entscheidung bei.
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- 2. Zum Inhalt.
Zunächst verweist er am Rande auf die beachtliche Zunahme von Telefonüberwachungen, die sich aber im Verhältnis zur Anzahl der Anschlüsse im Rahmen hielte. Die Verwertung der Zufallserkenntnisse aus der Telefonüberwachung habe nicht zur Aufklärung der der Angekl. In einem zweiten Komplex geht er der Frage nach der Fernwirkung des Verwertungsverbots nach, die bekanntlich nicht generell im Strafverfahren anerkannt ist.
Das gelte auch, wenn die vorgehaltenen Tatsachen allein durch Vorhalt nachgewiesen werden könnten.